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BGB
23.05.2020
Neufassung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42)
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
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