Springe direkt zu:
Sie sind hier:
BGB
23.05.2020
Neufassung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42)
Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.
##DIALOG_NOTES_TITLE##
##DIALOG_NOTES_TEXT##