§ 197 BGB: Dreißigjährige Verjährungsfrist
veröffentlicht am |
23.05.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 4 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1805) |
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Inkrafttreten | 30.06.2013 |
Version | 002.00 |
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. | Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, |
2. | Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, |
3. | rechtskräftig festgestellte Ansprüche, |
4. | Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, |
5. | Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und |
6. | Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung. |
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.