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§ 194 BGB: Gegenstand der Verjährung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

31.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig von Anfechtungsverfahren vom 26.03.2006 (BGBl. I S. 441)

Inkrafttreten01.04.2008
Gültig bis29.12.2021
Version003.00

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Zusatzinformationen

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