§ 194 BGB: Gegenstand der Verjährung
veröffentlicht am |
31.01.2022 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig von Anfechtungsverfahren vom 26.03.2006 (BGBl. I S. 441) |
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Inkrafttreten | 01.04.2008 |
Gültig bis | 29.12.2021 |
Version | 003.00 |
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.