§ 112 BGB: Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
veröffentlicht am |
18.11.2023 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 50 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) |
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Inkrafttreten | 01.09.2009 |
Version | 003.00 |
(1) 1Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichtgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. 2Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.