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§ 36 BGB: Berufung der Mitgliederversammlung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.05.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42)

Inkrafttreten01.01.2002
Version002.00

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

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