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§ 14 BFDG: Zuständige Bundesbehörde

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.02.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.2011 (BGBl. I S. 687)

Inkrafttreten03.05.2011
Version002.00

(1) 1Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. 2Die Durchführung wird dem Bundesamt für den Zivildienst als selbstständiger Bundesoberbehörde übertragen, welche die Bezeichnung „Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben“ (Bundesamt) erhält und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht.

(2) Dem Bundesamt können weitere Aufgaben übertragen werden.

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