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§ 13 BFDG: Anwendung arbeitsrechtlicher, arbeitsschutzrechtlicher und sonstiger Bestimmungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.06.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des  Gesetzes zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz) vom 23.05.2024 (BGBl. I Nr. 170)

Inkrafttreten29.05.2024
Gültig bis31.12.2024
Version001.00

(1) Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden.

(2) 1Soweit keine ausdrückliche sozialversicherungsrechtliche Regelung vorhanden ist, finden auf den Bundesfreiwilligendienst die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für die Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gelten. 2Im Übrigen sind folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden:

1.
§ 3 der Sonderurlaubsverordnung,
2.
§ 87 Absatz 4 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr,
4.
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr.

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