§ 10 BFDG: Beteiligung der Freiwilligen
veröffentlicht am |
13.02.2022 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.2011 (BGBl. I S. 687) |
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Inkrafttreten | 03.05.2011 |
Version | 002.00 |
1Die Freiwilligen wählen Sprecherinnen und Sprecher, die ihre Interessen gegenüber den Einsatzstellen, Trägern, Zentralstellen und der zuständigen Bundesbehörde vertreten. 2Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend regelt die Einzelheiten zum Wahlverfahren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.