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§ 1 BFDG: Aufgaben des Bundesfreiwilligendienstes

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.06.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des  Gesetzes zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz) vom 23.05.2024 (BGBl. I Nr. 170)

Inkrafttreten29.05.2024
Version001.00

1Im Bundesfreiwilligendienst engagieren sich Personen für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes. 2Der Bundesfreiwilligendienst fördert das lebenslange Lernen.

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