§ 14 BErzGG: Bußgeldvorschrift
veröffentlicht am |
04.03.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748); aufgehoben: 01.01.2009, Neufassung vom 09.02.2004 (BGBl. I S. 206) |
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Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Gültig bis | 31.12.2008 |
Version | 002.00 |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 auf Verlangen die leistungserheblichen Tatsachen nicht angibt oder Beweisurkunden nicht vorlegt, |
2. | entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der nach § 10 zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, |
3. | entgegen § 12 Abs. 2 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder |
4. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 3 zuwiderhandelt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 10 zuständigen Behörden.