§ 2 BErzGG: Keine volle Erwerbstätigkeit
veröffentlicht am |
04.03.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748); aufgehoben: 01.01.2009, Artikel 2 des Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3852) |
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Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Gültig bis | 31.12.2008 |
Version | 002.00 |
Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden nicht übersteigt oder eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird. Keine volle Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn die berechtigte Person als im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson nicht mehr als fünf Kinder betreut.