§ 47 BEG: [Entschädigung für menschenunwürdige Bedingungen]
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel I Nummer 35 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom 14.09.1965 (BGBl. I S. 1315) |
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Inkrafttreten | 01.10.1953 |
Version | 001.00 |
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 den Judenstern getragen oder unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat.
(2) Hat der Verfolgte unter falschem Namen gelebt, so wird vermutet, daß er in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat.