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§ 20 BEEG: Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.03.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 27.01.2015 (BGBl. I S. 33)

Inkrafttreten01.01.2015
Gültig bis31.08.2021
Version002.00

(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.

(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis.

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