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§ 4c BEEG: Anrechnung von anderen Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.03.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 27.01.2015 (BGBl. I S. 33)

Inkrafttreten01.01.2015
Gültig bis31.08.2021
Version002.00

Dem Betreuungsgeld oder dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 4a berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, werden auf das Betreuungsgeld angerechnet, soweit sie den Betrag übersteigen, der für denselben Zeitraum nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf das Elterngeld anzurechnen ist. Stehen der berechtigten Person die Leistungen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Betreuungsgeldes anzurechnen. Solange kein Antrag auf die in Satz 1 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Betreuungsgeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.08.2015 (BGBl. I S. 1565)

  • Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
    § 4a bis 4d Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15. Februar 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 254) sind mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
    Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
    Berlin, den 24. August 2015

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