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§ 40 BDSG: Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.06.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 14.01.2003 (BGBl. I S. 66)

Inkrafttreten28.08.2002
Gültig bis24.05.2018
Version002.00

(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden.

(2) 1Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. 2Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 3Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(3) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn

1.der Betroffene eingewilligt hat oder
2.dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

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