§ 9 BDSG: Technische und organisatorische Maßnahmen
veröffentlicht am |
08.06.2024 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 8 des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU) vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2097), Neufassung vom 14.01.2003 (BGBl. I S. 66) |
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Inkrafttreten | 28.08.2002 |
Gültig bis | 24.05.2018 |
Version | 003.00 |
1Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. 2Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.