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§ 7 BDSG: Schadensersatz

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.06.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 8 des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU) vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2097), Neufassung vom 14.01.2003 (BGBl. I S. 66)

Inkrafttreten28.08.2002
Gültig bis24.05.2018
Version003.00

1Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. 2Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.

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