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§ 5 BDSG: Datengeheimnis

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.06.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 8 des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU) vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2097), Neufassung vom 14.01.2003 (BGBl. I S. 66)

Inkrafttreten28.08.2002
Gültig bis24.05.2018
Version003.00

1Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). 2Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. 3Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

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