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§ 75 BBiG: Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.03.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Bekanntmachung der Neufassung vom 04.05.2020 (BGBl. I S. 920)

Inkrafttreten01.01.2020
Version003.00

1Die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts bestimmen für ihren Bereich die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71, 72 und 74 erfassten Berufsbereichen. 2Die §§ 77 bis 80 finden keine Anwendung.

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