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§ 60 BBiG: Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.03.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Bekanntmachung der Neufassung vom 04.05.2020 (BGBl. I S. 920)

Inkrafttreten01.01.2020
Version003.00

1Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Absatz 1 Nummer 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Absatz 1 Nummer 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Absatz 1 Nummer 5) zugrunde zu legen. 2Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.

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