§ 60 BBiG: Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
veröffentlicht am |
26.03.2022 |
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Änderungsgrundlage | Bekanntmachung der Neufassung vom 04.05.2020 (BGBl. I S. 920) |
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Inkrafttreten | 01.01.2020 |
Version | 003.00 |
1Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Absatz 1 Nummer 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Absatz 1 Nummer 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Absatz 1 Nummer 5) zugrunde zu legen. 2Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.