§ 60 BBiG: Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
veröffentlicht am |
06.07.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG) vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 931) |
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Inkrafttreten | 01.04.2005 |
Gültig bis | 31.12.2019 |
Version | 003.00 |
Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Abs. 1 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.