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§ 29 BBiG: Persönliche Eignung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.07.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG) vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 931)

Inkrafttreten01.04.2005
Gültig bis31.12.2019
Version003.00

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1.Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2.wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab