§ 21 BBiG: Beendigung
veröffentlicht am |
12.08.2024 |
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Änderungsgrundlage | Bekanntmachung der Neufassung vom 04.05.2020 (BGBl. I S. 920), Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2522) |
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Inkrafttreten | 01.01.2020 |
Gültig bis | 31.07.2024 |
Version | 005.00 |
(1) 1Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. 2Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.
(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.