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§ 19 BBiG: Fortzahlung der Vergütung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.03.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Bekanntmachung der Neufassung vom 04.05.2020 (BGBl. I S. 920), Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2522)

Inkrafttreten01.01.2020
Version004.00

(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen

1.
für die Zeit der Freistellung (§ 15),
2.
bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
a)
sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
b)
aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.

(2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Absatz 6) abzugelten.

Zusatzinformationen

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