§ 19 BBiG: Fortzahlung der Vergütung
veröffentlicht am |
06.07.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG) vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 931) |
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Inkrafttreten | 01.04.2005 |
Gültig bis | 31.12.2019 |
Version | 003.00 |
(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
1. | für die Zeit der Freistellung (§ 15), | |
2. | bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie | |
a) | sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder | |
b) | aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. |
(2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Abs. 2) abzugelten.