§ 6 BBiG: Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen
veröffentlicht am |
06.07.2020 |
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Änderungsgrundlage | Bekanntmachung der Neufassung vom 04.05.2020 (BGBl. I S. 920, Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2522) |
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Inkrafttreten | 01.01.2020 |
Version | 003.00 |
Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 4 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 5, 37 und 48 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können.