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§ 2 BBiG: Lernorte der Berufsbildung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.07.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG) vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 931)

Inkrafttreten01.04.2005
Gültig bis31.12.2019
Version003.00

(1) Berufsbildung wird durchgeführt

1.in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),
2.in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und
3.in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung).

(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation).

(3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.

Zusatzinformationen

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