§ 18 BBhV: Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung
veröffentlicht am |
06.12.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 10 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626) |
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Inkrafttreten | 05.04.2017 |
Gültig bis | 30.07.2018 |
Version | 002.00 |
(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig.
(2) 1Vor Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. 2Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem schriftlichen oder elektronischen Konsiliarbericht bestätigt wird.
(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
1. | gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21, |
2. | Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3. |