§ 50b BBesG: Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern
veröffentlicht am |
22.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.2012 (BGBl. I S. 462) |
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Inkrafttreten | 01.01.2011 |
Gültig bis | 31.12.2015 |
Version | 002.00 |
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Sanitätsoffiziere in Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln für Zeiten
1. | eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, |
2. | einer Rufbereitschaft, |
3. | einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft. |
(2) Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksichtigt. Zeiten einer Rufbereitschaft, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt. Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft werden vollständig berücksichtigt. Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können, bleiben unberücksichtigt.