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§ 50 BBesG: Mehrarbeitsvergütung für Soldaten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

17.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes vom 03.12.2015 (BGBl. S. 2163)

Inkrafttreten01.01.2016
Gültig bis31.12.2019
Version003.00

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen in den in § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes genannten Fällen die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Soldaten in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach der Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.

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