§ 14 BBesG: Anpassung der Besoldung
veröffentlicht am |
08.02.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz - BesStMG) vom 09.12.2019 (BGBl. I S. 2053), Artikel 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020) vom 08.11.2018 (BGBl. I S. 1810) |
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Inkrafttreten | 01.03.2020 |
Gültig bis | 24.10.2020 |
Version | 004.00 |
(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
(2) Ab 1. März 2020 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung
1. | des Grundgehaltes, |
2. | des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5, |
3. | der Amtszulagen |
um jeweils 1,06 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes.
(3) Ab 1. März 2020 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung
1. | der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,06 Prozent und |
2. | der Monatsbeträge der Zonenstufen um 0,85 Prozent |
die Monatsbeträge der Anlage VI.
(4) (aufgehoben)