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§ 61 BBG: Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.07.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160)

Inkrafttreten12.02.2009
Gültig bis14.06.2017
Version002.00

(1) 1Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. 2Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. 3Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

Zusatzinformationen

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