Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 100 AuslG: Übergangsregelung für ehemalige Asylbewerber

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.05.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 15 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländischer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30.06.1993 (BGBl. I S. 1062)

Inkrafttreten01.07.1993
Gültig bis31.12.2004
Version004.00

(1) 1Einem Ausländer,

1.
dessen Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter abgeschlossen ist,
2.
der auf Grund einer Verwaltungsvorschrift des Landes oder einer Entscheidung im Einzelfall aus rechtlichen oder humanitären Gründen wegen der Verhältnisse in seinem Herkunftsland nicht abgeschoben worden ist oder
3.
dessen Aufenthalt wegen eines sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Ausreise- und Abschiebungshindernisses nicht beendet werden kann,

kann eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn er sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes seit mindestens acht Jahren auf Grund einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder geduldet im Bundesgebiet aufhält; Aufenthaltszeiten vor Stellung des Asylantrages bleiben außer Betracht. 2§ 30 Abs. 5 findet keine Anwendung.

(2) Dem Ehegatten und den ledigen Kindern eines Ausländers, dem nach Absatz 1 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird, wird eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn sie sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Ausländer, die ausgewiesen sind oder die wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind.

(4) Eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 zur Ausführung der Absätze 1 und 2 bedarf nicht des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.

Zusatzinformationen