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§ 94 AuslG: Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.05.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 15 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354)

Inkrafttreten01.01.1991
Gültig bis31.12.2004
Version003.00

(1) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltsberechtigung gilt fort als

1.
unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn dem Ausländer Freizügigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG gewährt wird,
2.
Aufenthaltsberechtigung nach diesem Gesetz, wenn sie einem sonstigen Ausländer erteilt worden ist.

(2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als

1.
unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,
2.
unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie einem sonstigen Ausländer erteilt worden ist.

(3) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als

1.
Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,
2.
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie einem Ausländer für einen seiner Natur nach nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck oder als Familienangehörigen eines solchen Ausländers erteilt worden ist,
3.
Aufenthaltsbefugnis, wenn sie dem Ausländer aus humanitären oder politischen Gründen oder wegen eines Abschiebungshindernisses oder als Familienangehörigen eines solchen Ausländers oder eines Ausländers erteilt worden ist, der eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder eine Duldung besitzt,
4.
befristete Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie einem sonstigen Ausländer erteilt worden ist.

(4) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks gilt als Visum nach diesem Gesetz fort.

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