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§ 50 AuslG: Androhung der Abschiebung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.05.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 15 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126)

Inkrafttreten01.07.1992
Gültig bis31.12.2004
Version003.00

(1) 1Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. 2Die Androhung soll mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den der Ausländer nach § 42 Abs. 1 ausreisepflichtig wird.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, daß er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.

(3) 1Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 steht dem Erlaß der Androhung nicht entgegen. 2In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 nicht abgeschoben werden darf. 3Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses fest, bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im übrigen unberührt.

(4) 1Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Androhung entfällt. 2Nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit bedarf es keiner erneuten Fristsetzung, auch wenn die Vollziehbarkeit erst nach dem Ablauf der Ausreisefrist entfallen ist.

(5) 1In den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. 2Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

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