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§ 49 AuslG: Abschiebung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.05.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 15 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354)

Inkrafttreten01.01.1991
Gültig bis31.12.2004
Version004.00

(1) Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige Erfüllung nach § 42 Abs. 3 und 4 nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.

(2) 1Befindet sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam, bedarf seine Ausreise einer Überwachung. 2Das gleiche gilt, wenn der Ausländer

1.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
2.
nach § 47 ausgewiesen worden ist,
3.
mittellos ist,
4.
keinen Paß besitzt,
5.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
6.
zu erkennen gegeben hat, daß er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

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