§ 43 AuslG: Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung
veröffentlicht am |
07.05.2022 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 15 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1997 (BGBl. I S. 2584) |
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Inkrafttreten | 01.11.1997 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 003.00 |
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann nur widerrufen werden, wenn der Ausländer
- 1.
- keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt,
- 2.
- seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
- 3.
- noch nicht eingereist ist
- oder wenn
- 4.
- seine Anerkennung als Asylberechtigter, seine Rechtsstellung als ausländischer Flüchtling, seine Rechtsstellung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge oder die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 vorliegen, erlischt oder unwirksam wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann auch die Aufenthaltsgenehmigung der mit dem Ausländer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein Anspruch auf die Aufenthaltsgenehmigung zusteht.