Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 43 AuslG: Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.05.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 15 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1997 (BGBl. I S. 2584)

Inkrafttreten01.11.1997
Gültig bis31.12.2004
Version003.00

(1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann nur widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt,
2.
seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
noch nicht eingereist ist
oder wenn
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter, seine Rechtsstellung als ausländischer Flüchtling, seine Rechtsstellung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge oder die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 vorliegen, erlischt oder unwirksam wird.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann auch die Aufenthaltsgenehmigung der mit dem Ausländer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein Anspruch auf die Aufenthaltsgenehmigung zusteht.

Zusatzinformationen