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§ 27 AuslG: Aufenthaltsberechtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.05.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 15 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1997 (BGBl. I S. 2584)

Inkrafttreten01.11.1997
Gültig bis31.12.2004
Version003.00

(1) 1Die Aufenthaltsberechtigung ist zeitlich und räumlich unbeschränkt. 2Sie kann nicht mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 3§ 37 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn

1.
er seit
a)
acht Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
b)
drei Jahren die unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und zuvor im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war,
2.
sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen nachweist für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens,
4.
er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder einer höheren Strafe verurteilt worden ist und
5.
die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

(3) 1In begründeten Fällen kann abweichend von Absatz 2 Nr. 1 einem Ausländer die Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, wenn er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt. 2Ein solcher Fall liegt insbesondere vor bei

1.
ehemaligen deutschen Staatsangehörigen,
2.
Ausländern, die mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben,
3.
Asylberechtigten und diesen gleichgestellten Ausländern.

(4) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 und in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden.

(4a) 1Die Aufenthaltsberechtigung wird abweichend von Absatz 2 Nr. 3 erteilt, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß führt. 2Der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung steht nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.

(5) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2 Nr. 4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der Strafhaft.

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