§ 24 AuslG: Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
veröffentlicht am |
07.05.2022 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 15 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), Artikel 36 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594) |
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Inkrafttreten | 01.01.1998 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 003.00 |
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer
- 1.
- die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt,
- 2.
- eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,
- 3.
- im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
- 4.
- sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,
- 5.
- über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4) für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt
- und wenn
- 6.
- kein Ausweisungsgrund vorliegt.
(2) 1Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 nur verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers
- 1.
- aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln oder
- 2.
- durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
gesichert ist.
2Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn der Ausländer nicht innerhalb von drei Jahren nachweist, daß sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist.