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§ 24 AuslG: Unbefristete Aufenthaltserlaubnis

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.05.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 15 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), Artikel 36 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)

Inkrafttreten01.01.1998
Gültig bis31.12.2004
Version003.00

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer

1.
die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt,
2.
eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,
3.
im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
4.
sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,
5.
über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4) für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt
und wenn
6.
kein Ausweisungsgrund vorliegt.

(2) 1Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 nur verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers

1.
aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln oder
2.
durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe

   gesichert ist.

2Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn der Ausländer nicht innerhalb von drei Jahren nachweist, daß sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist.

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