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§ 23 AuslG: Ausländische Familienangehörige Deutscher

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.05.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 15 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1997 (BGBl. I S. 2584)

Inkrafttreten01.11.1997
Gültig bis31.12.2004
Version003.00

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1

1.
dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen,
2.
dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat; sie kann nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 auch dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.

(2) 1Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für drei Jahre erteilt. 2Sie wird befristet verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen.

(3) § 17 Abs. 5 und die §§ 19 und 21 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers tritt der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 22 entsprechende Anwendung.

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