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§ 22 AuslG: Nachzug sonstiger Familienangehöriger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.05.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 15 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354)

Inkrafttreten01.01.1991
Gültig bis31.12.2004
Version003.00

1Einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. 2Auf volljährige Familienangehörige finden § 18 Abs. 4 und § 19 und auf minderjährige Familienangehörige § 20 Abs. 6 und § 21 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

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