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§ 21 AuslG: Aufenthaltsrecht der Kinder

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.05.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 15 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354)

Inkrafttreten01.01.1991
Gültig bis31.12.2004
Version005.00

(1) 1Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. 2Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17 zu verlängern, solange die Mutter oder der allein personensorgeberechtigte Vater eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. 3Sie wird abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 verlängert.

(2) Auf die Verlängerung der einem Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis findet, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 und der §§ 17 und 20 nicht vorliegen, § 16 entsprechende Anwendung.

(3) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird zu einem eigenständigen, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht, wenn sie unbefristet oder in entsprechender Anwendung des § 16 verlängert wird oder wenn das Kind volljährig wird.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen.


Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.2005 (BGBl. I S. 3620)

  • Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2005 - 2 BvR 524/01 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
    § 21 Absatz 1 und § 31 Absatz 2 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1354) waren, § 33 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1950), ist mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise einer Aufenthaltsbefugnis in Anknüpfung an den Vater ausgeschlossen ist.
    Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
    Berlin, den 7. Dezember 2005

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