§ 12 AuslG: Geltungsbereich und Geltungsdauer
veröffentlicht am |
07.05.2022 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 15 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1991 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 003.00 |
(1) 1Die Aufenthaltsgenehmigung wird für das Bundesgebiet (§ 1 Abs. 1) erteilt. 2Sie kann, auch nachträglich, räumlich beschränkt werden.
(2) 1Die Aufenthaltsgenehmigung wird befristet oder, wenn es gesetzlich bestimmt ist, unbefristet erteilt. 2Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, kann die befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt werden.