§ 104c AufenthG: Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht
veröffentlicht am |
08.07.2023 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 5 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2847) |
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Inkrafttreten | 31.12.2025 |
Version | 001.00 |
(1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 gilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5.
(2) 1Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b verlängert werden. 2Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. 3Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4.