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§ 103 AufenthG: Anwendung bisherigen Rechts

Änderungsdienst
veröffentlicht am

19.03.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162)

Inkrafttreten28.08.2007
Version002.00

1Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießen, finden die §§ 2a und 2b des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung weiter Anwendung. 2In diesen Fällen gilt § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 entsprechend.

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