§ 22 AufenthG: Aufnahme aus dem Ausland
veröffentlicht am |
19.03.2022 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 169 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) |
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Inkrafttreten | 27.06.2020 |
Version | 002.00 |
1Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 2Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.