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§ 18b AufenthG: Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.09.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023 (BGBl. I Nr. 217)

Inkrafttreten18.11.2023
Version001.00

Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.

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