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§ 7 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162)

Inkrafttreten28.08.2007
Gültig bis29.02.2020
Version002.00

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

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