§ 1 ArEV: [Lohnsteuerfreie Beträge, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden]
veröffentlicht am |
19.02.2022 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 4 der Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3385), Artikel 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG 2006) vom 29.06.2006 (BGBl. I S. 1402) |
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Inkrafttreten | 01.07.2006 |
Gültig bis | 31.12.2006 |
Version | 002.00 |
1Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts Abweichendes ergibt. 2Dies gilt nicht für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt.