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§ 1 ArEV: [Lohnsteuerfreie Beträge, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

19.02.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 der Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3385), Artikel 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG 2006) vom 29.06.2006 (BGBl. I S. 1402)

Inkrafttreten01.07.2006
Gültig bis31.12.2006
Version002.00

1Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts Abweichendes ergibt. 2Dies gilt nicht für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt.

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